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   LG Nürnberg-Fürth, 05.04.2016 - 8 O 3747/15   

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https://dejure.org/2016,71207
LG Nürnberg-Fürth, 05.04.2016 - 8 O 3747/15 (https://dejure.org/2016,71207)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 05.04.2016 - 8 O 3747/15 (https://dejure.org/2016,71207)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 05. April 2016 - 8 O 3747/15 (https://dejure.org/2016,71207)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Fondsverlustrisiko bei Rückabwicklung einer im Policenmodell geschlossenen Lebensversicherung

  • ra.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 513/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 05.04.2016 - 8 O 3747/15
    Dieses Bewusstsein um die erheblichen Anlagerisiken, die von den Klägern bewusst eingegangen wurden, rechtfertigen es, beim Vertragswiderspruch den Versicherungsnehmern das Verlustrisiko zuzuweisen (BGH, Az: IV ZR 513/14).

    Danach sind bei der Rückabwicklung eines von Anfang an nicht wirksam zustande gekommenen Versicherungsvertrages sämtliche gezahlten Prämien zu erstatten (BGH, r+s 2016, 20).

    Damit soll nicht der vom BGH aufgestellte Grundsatz, dass, wenn der Verlust nur einen geringen Anteil der Sparanteile ausmacht, vom Versicherungsnehmer zu tragen ist (BGH, r+s 2016, 20), unterlaufen werden.

    Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande kommt und rückabgewickelt werden muss (BGH, r+s 2016, 20).

    Dieses Bewusstsein um die erheblichen Anlagerisiken, die von den Klägern gezielt eingegangen wurden, rechtfertigen es, beim Vertragswiderspruch den Versicherungsnehmern das Verlustrisiko zuzuweisen (BGH, Az: IV ZR 513/14).

    Nur für diesen Fall sei das Widerspruchrecht nicht entwertet (BGH, r+s 2016, 20).

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 05.04.2016 - 8 O 3747/15
    Demgegenüber dürfen die Risikokosten jedoch gemäß der Rechtsprechung des BGH (Az: IV ZR 384/14 und 484/14) als Wertersatz für den genossenen Versicherungsschutz von den geleisteten Prämien abgezogen werden.

    a) Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen (BGH, Az: IV ZR 384/14; BGH, Az: IV ZR 448/14).

    Auch ist davon auszugehen, dass die Fondsverluste insoweit adäquat kausal durch die Prämienzahlungen des Klägers entstanden sind, als die Sparanteile der Prämien vereinbarungsgemäß in Fonds angelegt worden sind (BGH, Az: IV ZR 384/14, IV ZR 448/14).

  • BGH, 28.01.2004 - IV ZR 58/03

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 05.04.2016 - 8 O 3747/15
    Die Widerspruchsbelehrung ist entgegen § 5a II 1 VVG a.F. nicht in der erforderlichen Art und Weise drucktechnisch hervorgehoben und unter Hinweis auf die Wahrung der 14- tägigen Widerspruchsfrist durch rechtzeitige Absendung (BGH, VersR 2004, 497) erfolgt, sodass keine wirksame Belehrung der Kläger vorlag.
  • BGH, 05.03.2015 - IX ZR 164/14

    Zahlungsklage des Massegläubigers gegen den Insolvenzverwalter: Berechnung des

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 05.04.2016 - 8 O 3747/15
    b) Weiterhin kommt es in Fällen bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung von nicht zustande gekommenen oder unwirksamen Verträgen darauf an, inwieweit das jeweilige Entreicherungsrisiko nach den Vorschriften zu dem fehlgeschlagenen Geschäft oder nach dem Willen der Vertragsschließenden jeweils der einen oder anderen Partei zugewiesen sein sollte (BGH, Az: IX ZR 164/14, NJW-RR 2015,S. 677).
  • OLG Nürnberg, 24.10.2016 - 8 U 750/16

    Zuweisung des Verlustrisikos einer fondsgebundenen Lebensversicherung bei

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.04.2016, Az. 8 O 3747/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth zum Az. 8 O 3747/15, verkündet am 5.4.2016, zugestellt am 8.4.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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